Wilkommen bei zipatec.

Seit 1999 entwickelt und fertigt die zipatec GmbH & Co. KG Auto­mati­sie­rungs­lösungen in Süd­deutsch­land, im Nürn­berger Land.

Pneumatische Linearmodule, elektrische Achsen sowie Dreh­antriebe, Schwenk­module und Greif­module gehören zu unserem Liefer­umfang.

Diese Komponenten können in Modul­bauweise wie ein Puzzle, zum Teil ohne Zwischen­platten, zu Dreh-Greifmodulen, pneumatisch-elektrischen Achs-Systemen und kompletten Handlings­robotern ver­baut werden.

Im elektrischen Bereich bieten wir Servo­technik und Schritt­motoren als Antriebe.

Sonderlösungen können wir mit unserer leistungs­starken Kon­struk­tions­abteilung für Ihre Handlings- und Montage­an­for­der­ungen schnell und kosten­günstig realisieren.

zipatec Montagetechnik GmbH & Co. KG

Geschäftsbedingungen

I Allgemeines

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten und nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

2. Zeichnungen und Unterlagen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Änderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns vor soweit sie dem technischen Fortschritt dienen.

II Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgeblich für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Aufträge und Bestellungen sind angenommen, wenn die Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

III Lieferung, Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Werk oder Auslieferungslager. Die Preise beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Kosten der Versendung und Verpackung übernimmt der Kunde. Sind wir verpflichtet, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten. Die Versicherung der Sendung erfolgt nur auf Wunsch und zu Lasten des Kunden.

2. Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Ein Abzug von 2% wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in der Höhe des von uns beanspruchten Bankkredits geltend zu machen.

3. Reparatur- und Montagekosten sind sofort netto zahlbar.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

IV Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies trifft jedoch nur zu, wenn alle technischen und wirtschaftlichen Details zu diesem Zeitpunkt geklärt sind.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Einstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Spätestens mit der Absendung der Lieferteile geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

3. Teillieferungen sind zulässig.

VI Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Anzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Punkt 1. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

3. Bei Umbildung, Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der umgebildeten, verarbeiteten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen sofern diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu unterrichten.

VII Gewährleistung

1. Alle Teile oder Leistungen werden von uns unentgeltlich nachgebessert oder neu erbracht, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist.

2. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Ansonsten gelten die Mängel als akzeptiert.

3. Die Rücksendung beanstandeter Waren bedarf unserer zuvor erteilten Zustimmung. Sie hat in jedem Fall frachtfrei zu erfolgen.

4. Der Besteller hat uns die für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Besteller mit unserer vorherigen Zustimmung das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt auch für den Fall, daß wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

5. Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse usw., die wir nicht beeinflussen können sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen, Herstellererklärungen und Daten- oder Katalogblätter, insbesondere bezüglich der Einsatzbedingungen unserer Produkte.

6. Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Gewichte, Maße, Belastungen, Temperaturen usw. stellen nur Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten lediglich insoweit als zugesichert, als sie unseren vom Kunden für den speziellen Einsatzzweck erprobten und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen. Unerhebliche Abweichungen begründen keinerlei Gewährleistungsrechte.

7. Obige Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Vorschläge und Beratungen sowie etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

8. Die Gewährleistung und Erfüllung erfolgt durch Ersatzlieferung. Schlägt diese nach mehrmaligen Versuchen trotz jeweils angemessener Fristsetzung endgültig fehl, so hat der Kunde das Recht auf Wandelung oder Minderung. Im übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Software ist ordnungsgemäß dupliziert.

VIII Produkthaftung

1. Schadenersatzansprüche jeglicher Art – außerhalb unserer Gewährleistung – gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen insbesondere auch an Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen. Es sei denn, sie beruhen unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte Ware pfleglich, gemäß den technischen Notwendigkeiten, die ihm bekannt sein müssen, zu behandeln, um Folgeschäden zu vermeiden. Im Zweifels- oder Grenzfall muß er sich vor der Anwendung oder Weiterverarbeitung des gelieferten Gegenstandes mit uns in Verbindung setzen und die technische Freigabe in Schriftform für dessen speziellen Anwendungsfall bei uns einholen. Entsteht bei Weiterverarbeitung oder Einbau unseres Produktes durch den Kunden in einen anderen Gegenstand bei dessen Verwendung einem Dritten Schaden infolge eines Fehlers unseres Produkts, so wird unser Haftungsanteil intern auf das Verhältnis des Wertes unseres Produktes zum Gesamtwert des vertriebenen neuen Gegenstandes beschränkt.

3. Kann im Einzelfall die Haftung nicht ausgeschlossen werden, ist sie stets beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, maximal jedoch auf den Verkaufspreis der Ware, aus deren Lieferung die Ansprüche resultieren.

IX Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden/Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.

X Euro-Klausel

1. Zwischen uns und dem Kunden/Besteller besteht die Übereinkunft, daß sich die aus unserer vertraglichen Beziehung ergebenden Zahlungsverpflichtungen sowie die in diesem Vertrag festgelegten Geldwerte/Währungseinheiten als in EURO vereinbart gelten.

XI EDV-Daten

Um einen ordnungsgemäßen kaufmännischen Ablauf zu gewährleisten, müssen wir personenund firmenbezogene Daten unserer Kunden speichern und verarbeiten.